B
bene1981
Hallo,
wir hatten neulich einen Übergabeversuch unserer gekauften Immobilie (Neubau). Nun sind dort unter anderem Mängel aufgefallen bei denen ich nicht genau weiß, ob sich diese
a) rechtlich erstreiten lassen (weil der Verkäufer so lapidar sagte, dass die Gerichte heute solche Sachen nicht mehr bewerten)
b) Auswirkungen auf die Bezugsfertigkeit haben.
Die Mängel die mir hierbei besonders aufgefallen sind waren:
1. Der Sturz der Rundbogenfenster. Dieser ist so knapp bemessen, dass sich die Fenster zwar genau 90° öffnen lassen, aber in den oberen Ecken in der Kante vom Fenstersturz anschlagen. Dort ist stellenweise Mauerwerk ausgeschlagen oder umgekehrt eine kleine Delle im Fensterrahmen. Habe auch mal ein Bild von der Kante im Mauerwerk zugefügt.
2. Die Terrasse (Holzplanken) ist abschüssig! Ich kenne das so, dass zwar die Bodenkonstruktion abschüssig ist, damit das Regenwasser abläuft, aber die Holzplankenkonstruktion nivelliert wird. (sieht man leider auf den bildern nicht, deswegen hier kein Foto)
3. Die Terrassentür lässt sich nicht 90° öffnen. Bzw. nur mit Gewalt. Das liegt daran, dass die Tür mit der Scharnierseite direkt an einer Wand sitzt und für das obere Scharnier sogar eine Aussparung in die Wand gefräst wurde, damit es Platz hat - also ich weiß nicht was jetzt schief eingebaut wurde, die Tür oder die Wand. Hier habe ich den Bereich im Bild mal markiert - man sieht deutlich, dass am Scharnier unten ein größerer Abstand zur Wand ist, als am Scharnier oben - und das obere verursacht auch, dass man die Tür nicht 90° aufbekommt.
Wie gesagt würde ich gerne wissen, welche Auswirkungen diese Mängel überhaupt auf eine Bezugsfertigkeit haben und ob solche Mängel überhaupt behoben werden müssen oder rechtlich zumutbar sind für mich als Käufer.
Danke und viele Grüße,
B
wir hatten neulich einen Übergabeversuch unserer gekauften Immobilie (Neubau). Nun sind dort unter anderem Mängel aufgefallen bei denen ich nicht genau weiß, ob sich diese
a) rechtlich erstreiten lassen (weil der Verkäufer so lapidar sagte, dass die Gerichte heute solche Sachen nicht mehr bewerten)
b) Auswirkungen auf die Bezugsfertigkeit haben.
Die Mängel die mir hierbei besonders aufgefallen sind waren:
1. Der Sturz der Rundbogenfenster. Dieser ist so knapp bemessen, dass sich die Fenster zwar genau 90° öffnen lassen, aber in den oberen Ecken in der Kante vom Fenstersturz anschlagen. Dort ist stellenweise Mauerwerk ausgeschlagen oder umgekehrt eine kleine Delle im Fensterrahmen. Habe auch mal ein Bild von der Kante im Mauerwerk zugefügt.
2. Die Terrasse (Holzplanken) ist abschüssig! Ich kenne das so, dass zwar die Bodenkonstruktion abschüssig ist, damit das Regenwasser abläuft, aber die Holzplankenkonstruktion nivelliert wird. (sieht man leider auf den bildern nicht, deswegen hier kein Foto)
3. Die Terrassentür lässt sich nicht 90° öffnen. Bzw. nur mit Gewalt. Das liegt daran, dass die Tür mit der Scharnierseite direkt an einer Wand sitzt und für das obere Scharnier sogar eine Aussparung in die Wand gefräst wurde, damit es Platz hat - also ich weiß nicht was jetzt schief eingebaut wurde, die Tür oder die Wand. Hier habe ich den Bereich im Bild mal markiert - man sieht deutlich, dass am Scharnier unten ein größerer Abstand zur Wand ist, als am Scharnier oben - und das obere verursacht auch, dass man die Tür nicht 90° aufbekommt.
Wie gesagt würde ich gerne wissen, welche Auswirkungen diese Mängel überhaupt auf eine Bezugsfertigkeit haben und ob solche Mängel überhaupt behoben werden müssen oder rechtlich zumutbar sind für mich als Käufer.
Danke und viele Grüße,
B